EEG-Novelle 2016: Diskriminierung von Power to Heat beenden!

(Entwurf für einen Beitrag zur EEG-Novelle, Referentenentwurf vom 15.4.2016)

Die Energiewende im Wärmebereich kommt nur schleppend voran. Neben der Verbrauchseinsparung durch bessere Dämmung ist maßgeblich die Bereitstellung von solarer Wärme für Heizung und Warmwasser erforderlich. Bisher wurden hierfür wasserdurchströmte Solarkollektoren in Verbindung mit größeren Warmwasserspeichern verwendet. Die Bundesregierung fördert die Solarwärmenutzung mittels Warmwasserkollektoren auf vielfältige Weise (*1).

Seit Solarstrom sehr preisgünstig ist, wird in zunehmendem Maß auch mit Photovoltaik solare Wärme bereitgestellt. Solarstrom kann entweder direkt in Wärme umgewandelt werden oder über eine Wärmepumpe Heizenergie und Warmwasser bereitstellen (*2). Dadurch werden Brennstoffe wie Gas oder Erdöl eingespart und CO2-Emissionen vermieden. Ausserdem können durch die Umwandlung von Strom in Wärme („Sektorenkopplung“, Power to Heat, PtH / P2H) und deren kostengünstige Speicherung z. B. in Warmwassertanks Stromüberschüsse sinnvoll verwendet werden und Netze kostengünstig stabilisiert werden. Die verstärkte Nutzung von Power to Heat wird derzeit vielfach gefordert (*3).

Während die klassische Solarthermie mit erheblichen Steuermitteln gefördert wird, wird die photovoltaisch-thermische Nutzung durch die EEG-Umlage selbst auf Eigen- und Direktverbrauch massiv bestraft: pro Kilowattstunde photovoltaische Wärme wird derzeit eine „Sonnensteuer“  von bis zu 7,5 Ct/kWh (brutto) fällig. Die Strafsteuer auf die photovoltaische Sonnenwärmenutzung ist somit höher, als der derzeitige Öl- bzw. Gaspreis von ca. 4 – 7 Ct/kWh! Diese massive Diskriminierung von photovoltaischer Solarwärme gegenüber der klassischen solarthermischen Wärmebereitstellung ist wider den gesunden Menschenverstand und muss mit der EEG-Novelle 2016 dringend beseitigt werden. Der geeignete technische Weg der Nutzung von Solarstrahlung für Gebäudewärme – über Solarthermie oder Power to Heat – muss unter Gesichtspunkten von Effizienz, Kosten, Nachhaltigkeit, Sinnhaftigkeit für die Energiewende bestimmt werden.

Die Nutzung von Power to heat – insbesondere auch zur Entlastung und Stabilisierung der Stromnetze – darf keinesfalls bestraft, sondern muss vielmehr gefördert werden!

  • Erneuerbarer Wärmestrom ist von der EEG-Umlage zu befreien, um die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Technologien, die sogar mit Steuermitteln gefördert werden, zu verringern. (*4)
  • Erneuerbare Energienanlagen, die überwiegend für Wärmeerzeugung verwendet werden, sind – unabhängig von der Anlagengröße (*5) – von der EEG-Umlage zu befreien.

 

 

 

Fußnoten:

(*1) BUND: Förderung für Warmwasserkollektoren, Förderung KfW-Effizienzhaus mit Solarthermie. Bayern: 100.000 Häuser Programm.

(*2) Die direkte Umwandlung von Solarstrom in Wärme mit einem Heizstab ist sehr kostengünstig. Die Nutzung einer Wärmepumpe erfordert höhere Investitionskosten, nutzt aber den Solarstrom mit einem wesentlich höheren Wirkungsgrad.

(*3) z. B. Agora-Studie über Power-to-heat

(*4) Wärmestrom bis 10.000 kWh (entsprechend einer Einsparung von ca. 1.000 l Heizöl bzw. 1.000 m3 Erdgas) wir aus Vereinfachungsgründen (Messkosten!) pauschal von der EEG-Umlage befreit.

(*5) Anlagen zur Nutzung von Solarenergie zur Wärmebereitstellung haben je nach Nutzung unterschiedliche Leistungen:

  • Eigenheime, (Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften etc.): typ. 5 qm (~4 kW) Solarkollektor für Warmwassersysteme, typ. 10 qm (~8 kW) für Systeme mit Heizungsunterstützung; Förderung (BAFA) 50 – 200 €/qm, entsprechend ca. 60 – 250 €/kW
  • Mehrfamilienhäuser, Geschoßwohnungsbau: typ. 2,5 qm/Haushalt, z. B. 50 qm (~40 kW) für eine 20-Parteien-Mehrfamilienhaus
  • Solare Nahwärmenetze: typ. 1.000 – 10.000 qm (800 kW – 8 MW)

Die Anlagen sind häufig so ausgelegt, dass ca. 20-50% des Wärmebedarfs und ca. 70% des Warmwasserbedarfs solar gedeckt werden können. Im Sommer fallen häufig Energieüberschüsse an, die ggf. durch Sektorenkopplung bei Solarstrom anderweitig genutzt werden können und müssen.

Ich lebe für das Paradies auf Erden.

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1 Comment on “EEG-Novelle 2016: Diskriminierung von Power to Heat beenden!

  1. Ich möchte die Forderung noch einmal mit anderen Worten inhaltlich erläutern. Es geht mir um folgenden Sachverhalt:

    • AUFGABE: Aus Sonnenenergie soll Wärme für warmes Wasser oder die Gebäudeheizung bereitgestellt werden.
    • TECHNISCHE LÖSUNG (generell): Dafür muss man die Sonnenenergie einsammeln, vom Dach in den Kellen transportieren und dann in einem Wasserspeicher einlagern.
    • TECHNISCHE VARIANTE mit „WASSER“: Wenn man hierfür den technischen Weg über das Transportmedium „Wasser“ macht, wird mit bis zu 250 €/kW an aus Steuermitteln gefördert.
    • TECHNISCHE VARIANTE mit „STROM“: Wenn man statt dessen den technischen Weg über das Transportmedium „Strom“ macht, wird dieser Weg durch die EEG-Umlage drastisch bestraft.

    So weit, so gut. Ich geht mir an dieser Stelle auch nicht um eine Diskussion, ob Solarthermie besser für die Wärmebereitstellung geeignet ist oder es schändlich sei, Strom „zu verheizen“. Fakt ist, dass beide technische Varianten ihre Berechtigung haben und aus meiner Sicht kein nachvollziehbarer Grund gegeben ist, warum der Gesetzgeber hier so drastisch eine technische Variante gegenüber der anderen diskriminieren sollte.

    Auch wenn mein ursprünglicher Vorwurf einer möglichen Verfassungswidrigkeit vielleicht etwas hart klingt und für manche zunächst nicht verständlich erscheint, so sehe ich aus meiner Sicht als Ingenieur hierfür doch bedenkenswerte Gründe.

    Zur Frage, ob diese Diskriminierung verfassungswidrig sein könnte, habe ich aus juristischer Feder folgende Anmerkung erhalten:
    Zunächst festzuhalten ist, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers ist gesetzgeberisch gestaltend tätig zu werden. Dabei steht dem Gesetzgeber grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit zu, die ihre Grenzen innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens findet. Insofern steht dem Gesetzgeber auch die Wahl der Mittel und Wege zur Umsetzung seiner gesetzgeberischen Ziele frei. Es obliegt damit grundsätzlich dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Technologien er wie und in welchem Umfang fördert und welche nicht. Allerdings ist der Gesetzgeber dabei an die Grundrechte, u.a. den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz gebunden. Mithin darf der Gesetzgeber nicht diskriminieren. Im juristischen Sinne handelt es sich um eine Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dafür ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.
    Zu klären ist also, ob es sich bei den beiden technischen Alternativen um zwei vergleichbare Sachverhalte handelt und ob für die Ungleichbehandlung (Förderung contra Bestrafung) ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.

    Ich halte die Solarthermie für sehr gut und sehr wichtig, somit förderungswürdig. Es gibt aber im planerischen Alltag auch Gründe, warum manchmal aus photovoltaische Wärme Sinn machen kann. Zwei Punkte mag ich beispielhaft nennen:
    • PV-Überschuss im „Fuel-Saver-Betrieb“ zu verwenden ist extrem einfach und verhindert gegebenenfalls, dass überschüssiger Solarstrom verworfen wird.
    • Sektorenkopplung funktioniert mit PV gut, mit Solarthermie (ST) schlecht: Solarthermische Energieüberschüsse im Sommer werden standardmäßig vernichtet, so dass der Wirkungsgrad im Sommer statt bei 80% oft auch nur bei 20% liegt. Statt zwei technisch unterschiedlicher Systeme macht es dann ggf. mehr Sinn, nur ein System auf einem Dach zu verwenden.

    Mein Ansinnen war, Beispiele aufzuzeigen, wo der Gesetzgeber vollkommen widersinnige Regelungen trifft und damit zu zeigen, dass die EEG-Novelle dringender Korrekturen bedarf. Und dass der Gesetzgeber z. B. den Verbrauch von PV-Überschussstrom zur Wärmebereitstellung mit einer Strafabgabe belegt, die ggf. höher ist, als der vergleichbare Ölpreis, das versteht nun wirklich kein Bürger.